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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 2: Kaufpreis, Übergabe, Rücktrittsfolgen:

Der Kaufpreis ist aus unserer Preisliste zu entnehmen

Bei Reservierung der Katze ist 1/3 des vereinbarten Kaufpreises als Anzahlung zu entrichten. Der Restbetrag wird bei Übergabe des Tieres fällig.

Kann der vereinbarte Übergabetermin vom Käufer nicht eingehalten werden, ist der Züchter berechtigt, für die Übergangszeit 2,- €  pro Tag für die Lebenshaltungskosten der Katze zu berechnen.

Der Käufer hat die Möglichkeit, vor Übergabe des Tieres ohne Angabe von Gründen von der Kaufvereinbarung zurückzutreten.

Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. In diesem Fall ist eine Kostenpauschale in Höhe der Anzahlung (=1/3 des Kaufpreises) als Reuegeld vom Käufer an den Züchter zu bezahlen.

§ 3: Eigentumsvorbehalt:

Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben das Tier und die dazugehörigen Papiere Eigentum des Züchters.

§ 4: Gewährleistung u.a.:

Der Züchter versichert, dass das Tier zum Zeitpunkt der Übergabe gesund und frei von ansteckenden Krankheiten ist, entwurmt und 2 x gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen, sowie der Erstimpfung gegen Leukose geimpft ist und folgende weitere Impfungen erhalten hat:

Das Tier ist stubenrein, entwöhnt und frei von Ungeziefer

Das Tier stammt aus einer FeLV, FIV  und PKD freien Zucht. Der Züchter versichert außerdem, dass ihm keine offensichtlichen Mängel sowie Krankheiten (erworbene oder vererbte) bekannt sind.

Der Züchter haftet nicht für versteckte Mängel und Krankheiten, auch wenn es sich dabei um Zuchttauglichkeitsfehler handeln sollte.

Im Übrigen hat der Käufer das Tier besichtigt. Die Katze wird verkauft wie besichtigt. Spätere Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz, Wandlung oder Minderung wegen äußerlich erkennbarer Mängel gegenüber dem Züchter sind ausgeschlossen.

Sollte dem Tier zwischen Vertragsschluss und Übergabe etwas zustoßen, so ist der Züchter nach seiner Wahl verpflichtet, ein Tier der gleichen Rasse, möglichst aus dem gleichen Wurf, zu liefern oder die bereits geleistete Anzahlung zurückzuzahlen.

Mit der Übergabe geht das Risiko für die Gesundheit der Katze sowie für wachstumsbedingte Veränderungen der Rasse- und Farbmerkmale auf den Käufer über.

Bei Übergabe händigt der Züchter dem Käufer den Impfpass der Katze, in dem oben erwähnten Impfungen ersichtlich sind, sowie die Ahnentafel des Tieres, ausgestellt vom: Hannoverschen Katzen-Club e.V. aus.

Der Züchter versichert gleichzeitig, dass die verkaufte Katze mit dem aus den Papieren ersichtlichen Tier identisch ist.

§ 5: Nebenpflichten des Käufers, Vertragsstrafe u.a.

1.a) Der Käufer verpflichtet sich, das Tier nur für sich selbst und nicht als Zwischenkäufer für andere Personen zu erwerben.

1.b) Der Käufer verpflichtet sich weiterhin, das übernommene Tier katzengerecht zu halten und zu pflegen, für ausreichende medizinische Betreuung zu sorgen und es nicht beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt frei streunen zu lassen.

1.c) Eine Abgabe an Tierheime, Zoohandlungen oder Versuchslabore sowie das Aussetzen des Tieres ist dem Käufer untersagt.

1.d) Bei einem Wohnungswechsel ist dem Züchter die neue Adresse unverzüglich mitzuteilen.

1.e) Das Ableben des Tieres ist dem Züchter unverzüglich nach dem Todeseintritt schriftlich mitzuteilen. Es ist verboten, die Katze ohne jedwede medizinische Indikation einschläfern zu lassen. Sollte ein Einschläfern aus medizinischen Gründen für nötig erachtet werden, so ist hierüber ein tierärztliches Attest beizubringen.

1.f) Der Käufer ist verpflichtet, dem Züchter jede beabsichtigte Weiterveräußerung des Tieres unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

1.g) Die Verpaarung des Tieres mit fremdrassigen Tieren ist verboten.

1.h) Wurde eine Katze als Liebhabertier erworben, so ist es dem Käufer nicht gestattet, mit ihr zu züchten oder sie anderen Personen zu Zuchtzwecken zur Verfügung zu stellen. Der Käufer ist vielmehr verpflichtet, die Katze zwischen dem 12. und 18. Lebensmonat kastrieren zu lassen. Nach erfolgter Kastration ist dem Züchter unaufgefordert ein tierärztliches Attest, das genaue Angaben zum Tier enthält, über den Eingriff vorzulegen.

1.i) Wird eine der in § 5, la) bis h) genannten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,- € fällig. Außerdem hat der Züchter das Recht, das Tier - soweit möglich - ohne Anspruch des Käufers auf Kaufpreiserstattung mit allen dazugehörigen Papieren zurückzufordern.

§2. Sollten sich zwingende Gründe ergeben, aus denen die verkaufte Katze nicht behalten werden kann, so gilt das Vorkaufsrecht des Züchters als vereinbart. Der Züchter hat im Falle der Anzeige der Weiterveräußerung durch den Käufer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige zu erklären, ob er von dem Vorkaufsrecht Gebrauch machen möchte. Macht er davon Gebrauch, muss er dem Käufer höchstens 1/3 des ursprünglichen Kaufpreises zurückerstatten.

§3. Der Züchter hat das Recht, sich in regelmäßigen Abständen und zu angemessenen Tageszeiten von der artgerechten Haltung und dem Gesundheitszustand der Katze zu überzeugen. Im Zweifelsfall kann der Züchter die Katze mitnehmen und tierärztlich untersuchen lassen oder die Untersuchung vorort vornehmen lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten sowie die Kosten für eine eventuelle Weiterbehandlung des Tieres gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers. Sollte der tierärztliche Befund eine schlechte gesundheitliche Verfassung des Tieres, hervorgerufen durch nicht artgerechte Haltung und Pflege, ergeben, muß der Käufer dem Züchter das Tier auf Verlangen und ohne Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises mit allen dazugehörigen Papieren herausgeben.

§4. Sollte nachträglich der Wunsch aufkommen, mit einer als Liebhabertier erworbenen Katze zu züchten (darunter ist bereits die einmalige Verpaarung dieser Katze mit einem Kater derselben Rasse mit dem Ziel der Aufzucht von Welpen zu verstehen), so ist dieses Unterfangen mit dem Züchter abzuklären. Gestattet der Züchter das Vorhaben, so verpflichtet sich der Käufer, den Differenzbetrag zum Zucht- und Ausstellungstier in Höhe von 200,- € an den Züchter zu entrichten. Mit der Zahlung des Differenzbetrages erwirbt der Käufer den Anspruch auf Information über züchterische Fragestellungen, Geburtshilfe, Vereins- und Ausstellungswesen.

§ 6: Schriftform:

Besondere Absprachen, Ergänzungen und Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.

§ 7: Gerichtsstand u.a.:

Bei Streitigkeiten ist Gerichtsstand der Wohnort des Züchters. Sollte im Rahmen eines Gerichtsentscheids einer der Vertragspunkte für unwirksam erklärt werden, sind die übrigen Vertragspunkte weiterhin bindend.

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